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Umstände, die die Verhängung eines Fahrverbotes verbieten |
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Sowohl persönliche als auch familiäre und berufliche Verhältnisse
des Betroffenen können im Ausnahmefall die Verhängung eines Fahrverbotes
verbieten (Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 574). So kann vor allem ein drohender
Arbeitsplatzverlust (OLG Zelle ZFS 1996, 35), die Gefährdung eines Gewerbebetriebes
(OLG Stuttgart DAR 1997, 31) oder generell eine Existenzgefährdung (OLG
Dresden ZFS 95, 477) das Gericht zwingen von der Verhängung eines Fahrverbotes
abzusehen. In jedem Fall muß das Gericht prüfen, ob nicht ein auf
eine bestimmte Fahrzeugart oder ein auf Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen beschränktes Fahrverbot ausreicht (OLG Koblenz
NZV 1997, 48). Auch landwirtschaftliche Fahrzeuge können gegebenenfalls
vom Fahrverbot ausgenommen werden (OLG Düsseldorf ZFS 1994, 466)
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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