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26 Kilometer mit dem Fahrrad zur Arbeit lebensfremd |
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POTSDAM. Ein Gericht darf gegen einen Autofahrer kein Verbot mit dem
Hinweis verhängen, er könne die 26 Kilometer bis zu seinem Arbeitsplatz
ja ohne weiteres auch mit dem Fahrrad zurücklegen. Eine solche Begründung
in einem Urteil "dürfte einer an den Anschauungen des Lebens orientierten
Betrachtung nicht entsprechen", beschloß das Brandenburgische Oberlandesgericht.
In der Entscheidung, die von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht wurde, ging
es um eine Alkoholfahrt mit 0,86 Promille. Das Amtsgericht verhängte flott
500 Mark Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot, ohne die persönliche
Verhältnisse des Betroffenen näher zu durchleuchten. Das OLG erteilte
juristische Nachhilfe: Bei Geldbußen jenseits von 200 Mark müsse
sich ein Gericht auch mit den wirtschaftlichen Lebensumständen des Täters
beschäftigen. Dies sei vorliegend nicht geschehen und müsse nachgeholt
werden. Die Kritik an der überheblich klingenden Empfehlung, man möge
für den täglichen Weg zur Arbeit doch das kostengünstige Fahrrad
benutzen, übte das OLG übrigens von sich aus und außerhalb der
Rechtsbeschwerde, die der Betroffene eingelegt hatte.
Wer auf Alkohol nicht verzichten kann, sollte zu Fuß gehen - egal wie weit!
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Brandenburgerisches Oberlandesgericht |
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Bildquelle:
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Erstellt:
13. Januar 1997 |
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