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Absehen von Fahrverbot |
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Die Tatsachen, aufgrund deren ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen
wird, müssen im Urteil so ausführlich angeführt sein, daß
das RechtsbeschwGer. die Entscheidung namentlich anhand des Begriffs der besonderen
Härte rechtlich überprüfen kann. Sachlichrechtlich ist der Bußgeldrichter
grundsätzlich nicht gehindert, derartige Tatsachen allein aufgrund von
Angaben des Betroffen festzustellen. Ob und wie eingehend das Urteil im Rahmen
der notwendigen erschöpfenden Beweiswürdigung begründen muß,
daß der Bußgeldrichter die Einlassung für glaubhaft hält,
entscheidet sich auch im Falle von § BkatV nach den Umständen des
Einzelfalls.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Softnet |
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Bildquelle:
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Erstellt:
31.07.1997 |
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