|
|
|
Identitätsfeststellung durch Zuziehung des Ausweisbildes von der Paßstelle |
|
|
Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, die Polizei habe unter Verstoß
gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen von der Paßbehörde die Kopie
eines Ausweisbildes des Betroffenen erholt, gehört auch die Angabe von
Tatsachen, welche dem behaupteten Verfahrensverstoß gegebenenfalls die
Grundlage entziehen können; denn die Übermittlung personenbezogener
Daten durch die Paßbehörde an andere Behörden ist nicht in jedem
Fall unzulässig. Stellt die Polizei fest, daß der Betroffene sein
Aussehen gegenüber dem bei dem Verkehrsverstoß aufgenommenen Radarfoto
verändert hat, so ist zur weiteren Aufklärung die Erholung einer Kopie
eines Ausweisbildes bei der Paßbehörde durch § 22 II 1 Nr. 3
PaßG gedeckt.
|
|
|
INFOBOX |
|
|
|
|
Autor:
|
|
Quelle:
Softnet |
|
Bildquelle:
|
|
Erstellt:
20.2.1998 |
|
|
|
|
|