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Mit rechtem Blinker geradeaus - Wer zahlt ? |
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Eine Autofahrerin war sich nicht ganz sicher, wo sie hin wollte. Sie fuhr an
eine Kreuzung langsam heran und hatte dabei den rechten Blinker gesetzt. Ganz
klar,daß sie rechts abbiegen will, dachte sich eine andere Autofahrerin
und fuhr im Vertrauen darauf in die Kreuzung. Dort knallte es dann. Dumm war
nur, daß die Fahrerin mit dem falschen Blinker vorfahrtberechtigt war.
Auf die Klage der Vorfahrtverletzerin entschied das Landgericht Gießen:
Auch wenn der Bevorrechtigte blinkt, obwohl er geradeaus weiterfährt, bleibt
sein Vorfahrtrecht bestehen. Ein Wartepflichtiger darf nur dann darauf vertrauen,
daß der Vorfahrtberechtigte auch wirklich abbiegt, wenn der Beginn des
Abbiegens durch eine eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung oder durch eine
Abbiegebewegung deutlich wird. Allerdings war die Sache damit für die falsch
blinkende Autofahrerin noch nicht erledigt.
Grundsätzlich hatte sie zwar Vorfahrt, aber durch das falsche Blinken
hat sie die anderen Verkehrsteilnehmer getäuscht und zu dem Unfall beigetragen.
Grundsätzlich, so das Gericht, haftet der falsch blinkende Vorfahrtberechtigte
zu 1/3 für den Schaden bei einem Unfall. Hier liegt der Fall aber anders.
Die Autofahrerin hatte nicht nur falsch geblinkt, sondern war auch noch besonders
langsam gefahren. Deshalb haftet sie zu 100 Prozent (1 S 557/98; SP 1999, 225).
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INFOBOX |
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Autor:
Dr. Michael Ludovisy |
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Quelle:
Trucker 10/99 |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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