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Verkehrsverstöße zur Flucht vor Polizei - Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit |
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Dem Beschuldigten wurde vorliegend der Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos.Flieht der Fahrer wegen seiner Alkoholisierung vor der Polizei, so das Gericht, sei nach neuerer Rspr. zu prüfen, "ob sich der Kraftfahrzeugführer infolge alkoholbedingter Enthemmung zur Flucht und damit zu den Verkehrsverstößen hat hinreißen lassen. An den Nachweis seien um so geringere Anforderungen zu stellen, je näher sich die Blutalkoholkonzentration der absoluten Fahruntüchtigkeit nähert (hier: 1,01 Promille; der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille). Ausreichend sei daher ein grober Geschwindigkeitsverstoß (hier: über 100 statt der erlaubten 50 km/h). Somit sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
advoris.de |
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Bildquelle:
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Erstellt:
20.12.1999 |
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