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Verbotsirrtum hinsichtlich eines geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschilds |
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Das AG hatte den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit
im Straßenverkehr - Überschreitung der außerhalb geschlossener
Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 66 km/h
- zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt. Die StA beanstandete mit der
dagegen erhobenen Rechtsbeschwerde, dass das AG kein Fahrverbot verhängt
hatte.Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.Das Gericht führt aus, von wesentlicher
Bedeutung sei hier, dass der Betroffene das die Geschwindigkeit auf 80 km/h
begrenzende Verkehrszeichen tatsächlich gesehen - nicht etwa aus Unachtsamkeit
übersehen - habe. Seine Fehlleistung habe mithin darin gelegen, dass er
die Bedeutung des Zeichens verkannt habe, weshalb darauf abzustellen sei, ob
diese Fehlleistung auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit
beruhe. Dies sei hier - was das Ausgangsgericht verkannt habe - anzunehmen,
da die Möglichkeit einer Fehldeutung des Zeichens als als nahezu ausgeschlossen
erscheine. So komme keine Verwechslung mit dem die Geschwindigkeitsbegrenzung
aufhebenden Schild in Betracht, da ein solches Zeichen zum einen völlig
anders aussehe und zum anderen nur Sinn mache, wenn vorher eine Geschwindigkeitsbegrenzung
angeordnet gewesen sei. Auch mit einem - etwa mit Klebstreifen - eindeutig unkenntlich
gemachten Verkehrszeichen sei das Schild nicht zu verwechseln gewesen. Da an
die Sorgfalt des motorisierten Verkehrsteilnehmers bei der Beachtung und Deutung
von Verkehrszeichen sehr strenge Anforderungen zu stellen seien und dieser die
Fahrweise wählen müsse, die mit dem geringsten Risiko des Fehlverhaltens
behaftet sei, sei hier von einer groben Nachlässigkeit auszugehen.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
advoris.de |
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Bildquelle:
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Erstellt:
29.11.1999 |
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