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Tempo-30-Zone - Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung/Augenblicksversagen |
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Der Betr. wurde in einer Tempo-30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h
geblitzt (mit einem Lasergerät des Typs Laveg 101). Das AG ging von einer
Geschwindigkeit von 63 km/h aus (Toleranzwert von 3 km/h). Der Betr. hat die
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten, er habe aber das Tempo-30-Schild
übersehen, weil er einen Streit seiner Kinder auf dem Rücksitz habe
schlichten müssen als er an dem Schild vorbeigefahren sei. Das AG hat gegen
den Betr. u. a. ein Regelfahrverbot festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde, beschränkt
auf den Rechtsfolgenausspruch, hat teilweise Erfolg. Die vom AG getroffenen
Feststellungen seien lückenhaft und würden nicht die Anordnung des
Fahrverbots rechtfertigen. Es lasse sich nämlich den Feststellungen nicht
enthnehmen, ob dem Betr. zu Recht eine auch subjektiv grobe Verletzung der Pflichten
eines Kfz-Führers (§ 25 I 1 StVG) zur Last gelegt worden ist. Das
OLG verweist dabei auf die st. Rspr. des BGH zum sog. Augenblicksversagen (Versagen,
das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht verhindern
kann), nach der ein Regelfahrverbot dann nicht in Betracht kommt, wenn der Kfz-Führer
eine objektiv grobe Pflichtverletzung begangen hat, die ihm jedoch subjektiv
nicht vorwerfbar ist. Nach den vom AG getroffenen Feststellungen könne
aber nicht beurteilt werden, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung des
Betr. auf einem Augenblicksversagen beruht. Das AG hätte z.B. Feststellungen
zur Einrichtung der betreffenden Zone treffen müssen und zu anderen Anhaltspunkten,
aus denen der Betr. schließen konnte, dass er sich in einer verkehrsberuhigten
Zone befand, des Weiteren auch, ob ihm die Strecke bekannt war.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
advoris.de |
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Bildquelle:
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Erstellt:
24.3.2000 |
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