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Defekter Tacho - Besondere Aufmerksamkeit |
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Der Betroffene (Betr.) wurde vorliegend vom AG wegen fahrlässigen Überschreitens
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400
DM verurteilt. Er hatte auf der A3 die höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
um 46 km/h überschritten.Die Staatsanwaltschaft rügte - erfolgreich
- mit ihrer (auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten) Rechtsbeschwerde
die Verletzung sachlichen Rechts, weil das AG kein Fahrverbot verhängt
habe.Durch die Rechtsmittelbeschränkung ist das BayObLG an die Feststellungen
des AG gebunden. Es betont aber, dass nach den Feststellungen die Annahme vorsätzlichen
Verhaltens nahe liege. Außerdem zweifelt es an der Aussage des Betr.,
dass der Tacho "kurz vor der späteren Messstelle" nicht mehr
"ging". Das Gericht hat entschieden, dass im vorliegenden Fall von
der Anordnung eines Fahrverbots nicht abgesehen werden könne. Es liege
kein Ausnahmefall (vom Regelfahrverbot) vor, der dies rechtfertigen könne;
auch nicht das Mitfahren im Verkehrsfluss. Selbst wenn, so das Gericht, tatsächlich
auf einer Fahrspur der Autobahn von allen eine Geschwindigkeit von 126 statt
80 km/h eingehalten worden wäre, könne einem erfahrenen Fahrer das
Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit nur auf Grund grober
Fahrlässigkeit entgehen.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
advoris.de |
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Bildquelle:
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Erstellt:
24.11.1999 |
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