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Auch Schleichen wird bestraft |
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Auch Schleichen wird bestraft Nicht nur rücksichtsloses Rasen, auch Schleichen kann bestraft werden. Fährt
jemand ohne ersichtlichen Grund so langsam, daß er den Verkehrsfluß
behindert (im vorliegenden Fall mit 40 km/h auf einer Landstraße, wo 100
km/h erlaubt sind), kann er dafür nach § 3, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung
verurteilt werden. Das gilt besonders dann, wenn der Straßenverlauf so unübersichtlich
ist, daß nicht gefahrlos überholt werden kann. So entschied das Amtsgericht
Gemünden in einem Fall. Der betreffende Schleicher wurde zu einer Geldbuße
von DM 50,- verurteilt.
(Aktenzeichen: OWi 372 Js 59889 / 96, veröffentlicht in DAR 1997, 251)
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
18. September 1997 |
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