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Halterhaftung |
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Im ruhenden Verkehr (d.h. bei Parkverstößen) gibt es die sogenannte Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a StVG.
Der Begriff "Kostentragung" bezieht sich allerdings nicht auf das
Buß- bzw. Verwarnungsgeld selbst, sondern auf die in diesem Verwaltungsverfahren anfallenden Gebühren.
Konkret bedeutet das folgendes:
Der Halter erhält nach dem Verkehrsverstoß einen Anhörungsbogen. Schickt er ihn nicht zurück oder beantwortet er die Frage nach dem verantwortlichen Fahrer (Täter) nicht, dann muß die Behörde wie bei jeder anderen Ordnungswidrigkeit den Täter ermitteln.
Die Fahrerermittlung kann und sollte i.d.R. aber abgebrochen (d.h. das Verfahren eingestellt) werden, wenn die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand bedeuten oder nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen würde. In diesem Fall darf allerdings dem Fahrzeughalter die Verwaltungsgebühr auferlegt werden. Dies sind bei Verfahrensabschluß
- durch die Verwaltungsbehörde 25 DM (§ 107 Abs. 2 OWiG),
- durch die Staatsanwaltschaft 25 DM (GKG Kostenverzeichnis Nr. 7710) und
- durch das Gericht (Einstellung oder Freispruch) 50 DM (GKG
Kostenverzeichnis Nr. 7700)
zuzüglich eventuell anfallender Auslagen (z.B. für Zustellung per Postzustellungsurkunde = 11 DM).
Das Verwarnungs-/Bußgeld selbst bleibt quasi uneintreibbar, da der Fahrer ja
nicht festgestellt werden konnte und das Bußgeld nur dem Täter
höchstpersönlich auferlegt werden kann.
Man kann auch noch einen Schritt weiter gehen:
Das Landgericht Frankfurt (Az. 2/4 O 37/96 vom 10.07.1996) hat entschieden, daß die Verwaltungsbehörde sogar willkürlich und damit pflichtwidrig handelt, wenn sie dem Fahrzeughalter einen Bußgeldbescheid wegen eines Parkverstoßes erteilt und der Sachbearbeiter nur aufgrund der Haltereigenschaft auf die Fahrzeugführung durch den betroffenen Halter geschlossen hat. Bei einer Kennzeichenanzeige kann, wenn der Fahrzeughalter im Anhörungsverfahren zum Tatvorwurf schweigt, grundsätzlich nicht von der Haltereigenschaft darauf geschlossen werden, daß der Halter das Kfz zur Tatzeit gefahren hat, es sei denn es deuten zusätzlich Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter hin.
Die Behörde ist in einem solchen Fall - Rechtsgrundlage ist § 839 BGB - verpflichtet, dem Fahrzeughalter die Kosten für seine notwendig gewordene Verteidigung (Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen!
Fazit: Bei gröberen Parkverstößen kann es sich lohnen, das
Verwarnungs-/Bußgeld nicht zu bezahlen und (als Fahrzeughalter)
einzuwenden, der Fahrer sei nicht bekannt. Die Verwaltungsbehörde wird
dann höchstwahrscheinlich das Verfahren einstellen und den Halter mit
den obengenannten Verwaltungsgebühren zur Kasse bitten. Diese Taktik lohnt sich
folglich i.d.R. bei Verwarnungs-/Bußgeldern über 36 DM.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
15. Dezember 1999 |
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