|
|
|
Parkscheibe auslegen |
|
|
Was heißt "gut lesbar"?
Wo muß die Parkscheibe angebracht werden?
Ein deutsches Amtsgericht war recht streng und hatte einen Kraftfahrer verurteilt, weil der "von ihm gewählte Ort angesichts der Tatsache, daß sich an dieser Seite des Fahrzeugs eine befahrene Straße befinde, nicht pflichtgemäß gewählt worden sei."
Das wurde vom Oberlandesgericht Naumburg (Az. 1 Ss BZ 132/197) ganz anders gesehen: Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ist das Parken in der gesondert ausgewiesenen Halteverbotszone für die Zeit, die auf einem Zusatzschild ausgewiesen sit, nur erlaubt, wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Eine Anweisung, wo genau im Pkw die Parkscheibe anzubringen ist, enthält die Vorschrift nicht. Auch regelt sie nicht, daß eine Kontrolle der Parkscheibe von besonderen ungefährlichen Standplätzen aus für die Kontrolleure möglich sein muß.
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der eine eingehende Auslegung nicht zuläßt, ist der Auffassung von Amtsgericht und Generalstaatsanwaltschaft nicht zu folgen, eine Parkscheibe, die nicht von einem für die Kontrolleure sicheren Standort aus lesbar sei, sei nicht ordnungsgemäß angebracht. Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Parkscheibe ist nicht ergangen. Die Literatur beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Forderung, die Parkscheibe müsse von außen einwandfrei ablesbar sein; sie müsse im Fahrzeug abgelegt und von außen gut sichtbar sein. Sinn und Zweck der Vorschrift, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der im Zonenverbot festgelegten Höchstparkdauer zu ermöglichen, bestimmen, welche Anforderungen an die "Lesbarkeit" zu stellen sind. Die grundsätzlich gebotene Einheitlichkeit der Rechtsanwendung legt es nahe, für die Anforderungen, die an eine gute Lesbarkeit zu stellen sind, die Grundsätze heranzuziehen, die zur Lesbarkeit eines Parkscheines entwickelt worden sind.
Das BayObLG (NZV 1996, 208) hat es für ausreichend angesehen, wenn ein Parkschein auf der Abdeckplatte des Gepäckraums abgelegt wird. Für den Parkschein hat es im übrigen die in der Regel dort aufgedrucke Aufforderung der Verwaltungsbehörde, der Schein müsse hinter der Windschutzscheibe abgelegt werden, für unverbindlich gehalten.
Das OLG Köln (NZV 1992, 376) hat es bei der Benutzung eines Anwohnerausweises für zulässig gehalten, daß dieser auf der Hutablage abgelegt wird, weil es insbesondere zweckmäßig sein könne, solche Genehmigungen dort dauerhaft im Pkw zu befestigen, damit es nicht zu einer Sichtbehinderung kommen könne. Der Einwand, es sei den Kontrolleuren nicht zuzumuten, auf die Fahrbahn zu treten, um eine an der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe abzulesen, kann nicht ausschlaggebend sein, die Anbringung auf dieser Seite zu verbieten. Schließlich muß auch jeder Fahrer, der seinen Pkw besteigen will, sich so verhalten. Den Kontrollierenden kann und muß auch zugemutet werden, für die kurze Zeit des Ablesens, soweit überhaupt notwendig, die Fahrbahn zu betreten.
|
|
|
INFOBOX |
|
|
|
|
Autor:
Dr. Eugen Friedrich |
|
Quelle:
|
|
Bildquelle:
|
|
Erstellt:
12. Februar 1999 |
|
|
|
|
|