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Die Beweiskraft von Ventilständen

Zum Nachweis einer ununterbrochenen Parkdauer werden von Seiten der kommunalen Verkehrsüberwachung oftmals die Ventilstände der Fahrzeugräder festgehalten. Welche Beweiskraft hat eine unveränderte Ventilstellung nun aber für die Feststellung der Ordnungswidrigkeit?

Werden Kraftfahrzeuge im ruhenden Verkehr verkehrswidrig geparkt, so hängt die Höhe des Verwarnungsgeldes auch vom Zeitraum der Zuwiderhandlung ab. Während das Parken ohne Parkschein oder nach Ablauf seiner Gültigkeit (1) bis 30 Minuten mit einem Ahndungssatz von 10 DM bedroht ist, steigert sich dieser fortlaufend bis 50 DM bei mehr als drei Stunden. Nicht selten wird eine Verwarnung nach § 56 OWiG mit der Begründung abgelehnt, man sei während des vorgeworfenen Zeitraumes ein oder mehrmals weggefahren und habe zufällig immer wieder den selben Parkplatz frei vorgefunden. Deswegen sei die "Dreiminutengrenze" nach § 12 Abs. 7 StVO nicht überschritten und es liege statt unerlaubtem Parken erlaubtes Halten vor. Zumindest aber versucht der am Fahrzeug angetroffene Fahrzeugführer, der seine Täterschaft nicht bestreiten kann, dadurch das Verwarnungsgeld zu "drücken". Aus dem selben Grunde erfreut sich die Behauptung zwischenzeitlichen Wegfahrens auch bei anderen Verkehrsteilnehmern erheblicher Beliebtheit. Wird etwa dem Halter eines zum "Überwintern" abgekoppelt geparkten Wohnwagens vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstdauer von zwei Wochen (2) überschritten, wird häufig behauptet, der Anhänger sei zwischendurch zur Prüfung seiner Betriebstüchtigkeit einmal um das Viertel herumgefahren und an derselben Stelle wieder neu geparkt worden.

Da das Bußgeldverfahren nach den Grundsätzen des Strafverfahrens ausgestaltet ist (3), kennt es im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren (4) keinerlei Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Diesem steht es nach dem Gesetz (5) vielmehr frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Betroffene muß also nach strafrechtlichen Grundsätzen nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Für ihn gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung des Parkverstoßes die Unschuldsvermutung (6). Die Beweislast liegt ausschließlich bei der Verwaltungsbehörde. Einwendungen des Betroffenen, die nicht von vornherein völlig unglaubwürdig sind, dürfen daher nicht ungeprüft als "Schutzbehauptung" gewertet werden. Vielmehr müssen solche Einwendungen entweder durch Ermittlungen widerlegt und damit als Schutzbehauptung entlarvt werden, oder es ist im Zweifel zugunsten des Betroffenen von dessen nicht widerlegbaren Einlassungen auszugehen.

Eine in der Praxis der kommunalen Verkehrsüberwachung vielfach angewandte Methode, eine ununterbrochene Parkdauer nachzuweisen, ist die Aufzeichnung der Ventilstellung an den Fahrzeugrädern: Der Außendienstmitarbeiter kommt an einem verkehrswidrig geparkten Fahrzeug vorbei und bringt ein schriftliches Verwarnungsangebot an der Windschutzscheibe an. Der Vordruck enthält ein Feld mit der Bezeichnung "Ventilstellung", das zwei Kreise mit vier Strichen im Winkelabstand von 90° und den Abkürzungen VR für "vorne rechts" und HR für "hinten rechts" aufweist (vgl. das nachstehend abgebildete Muster (7)).

Die vorgefundene Ventilstellung am rechten Vorder- und Hinterrad des vom Fahrbahnrand aus betrachteten Fahrzeuges wird in den Vordruck durch entsprechende Striche in die Kreise übertragen. Erscheint derselbe oder ein anderer Bediensteter der kommunalen Verkehrsüberwachung oder ein Polizeibeamter später nochmals am Fahrzeug, kann er die vorgefundenen Ventilstellungen mit den auf der schriftlichen Verwarnung aufgezeichneten vergleichen. Haben sich die Ventilstellungen nicht verändert, wird daraus der Schluß gezogen, das Fahrzeug sei zwischenzeitlich nicht bewegt worden. Dieser Schluß wird auch bei Einachsfahrzeugen wie z.B. dem genannten Wohnanhänger gezogen. Bei unzulässigem Dauerparken nach § 12 Abs. 3a StVO muß allerdings zunächst die Ventilstellung ohne Beanstandung festgehalten werden, damit die Überschreitung von zwei Wochen ununterbrochenen Parkens nachgewiesen werden kann. Hier besteht die Möglichkeit, auch die Ventilstellung des linken Rades festzuhalten.

Welchen Beweiswert hat nun eine solche unveränderte Ventilstellung? Wird das Verwarnungsgeld aufgrund eines Verwarnungsangebotes an der Windschutzscheibe nicht angenommen, so folgt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein an den Inhaber der amtlichen Zulassung gerichtetes, nochmaliges schriftliches Verwarnungsangebot, das nunmehr aber mit einem Anhörungsbogen verbunden ist. Behauptet der Betroffene nunmehr im Anhörungsbogen, er sei zwischenzeitlich nicht weggefahren, erläßt die Verwaltungsbehörde sofort einen Bußgeldbescheid. Dasselbe gilt, wenn die am Fahrzeug angetroffene Person den Dauerparkverstoß bestreitet und sich auch nicht durch den Vorhalt der Ventilstellung überzeugen läßt. Ihre Überzeugung, es liege ununterbrochenes Parken vor, stützt die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid auf die Beobachtungen des Außendienstmitarbeiters, ohne daß in den aufgeführten Beweismitteln (8) auf die Ventilstellung besonders hingewiesen würde. Der Tatnachweis soll allein durch den Parküberwacher als Zeuge geführt werden. Außerdem steht durch die Einwendung des Betroffenen selbst bereits fest, daß er der Fahrzeugführer war. Diesen Umstand muß er notwendigerweise einräumen, wenn er behauptet, das Fahrzeug bewegt zu haben. Insoweit liegt ein Teilgeständnis vor, so daß es nicht zu einem Kostenbescheid gegen den Halter nach § 25a StVG kommen kann.

Legt der Betroffene nun Einspruch (9) gegen den Bußgeldbescheid ein und wiederholt dabei seine Behauptung des zwischenzeitlichen Wegfahrens, so wird die Verwaltungsbehörde den Tatvorwurf weiterhin als gesichert ansehen, den Bußgeldbescheid aufrechterhalten (10) und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben (11). Auch diese wird keinen Anlaß sehen, das Bußgeldverfahren einzustellen, sondern es dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorlegen (12). Der Richter wird den Außendienstmitarbeiter als Zeugen in die mündliche Hauptverhandlung laden (13). Nicht selten trifft man auf die Meinung von Betroffenen, es stünde "Aussage gegen Aussage", man könne ihm also überhaupt nichts nachweisen. Diese Meinung ist deswegen irrig, weil sich der Betroffene zum Tatvorwurf einläßt und nur der Zeuge aussagt. Der Unterschied liegt darin, daß der Betroffene zur Wahrheit nicht verpflichtet ist, sondern es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (14). Der Zeuge ist dagegen zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Der Richter schöpft nun aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung seine Überzeugung, ob der Einlassung des Betroffenen, der nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt, oder der Aussage des zur Wahrheit verpflichteten Zeugen zu folgen ist, der nur das dienstliche Interesse besitzt. Verwickelt er sich nicht gerade in Widersprüche, so wird seiner Darstellung als der wahren der Vorzug zu geben sein.

Natürlich kann sich ein Außendienstmitarbeiter aufgrund der Vielzahl der in der Zwischenzeit bearbeiteten Fälle kaum an den Einzelfall zurückerinnern, auch wenn er entsprechend seiner Vorbereitungspflicht als Zeuge sein Gedächtnis anhand seiner Unterlagen wieder auffrischt. Es genügt aber bei mangelndem Erinnerungsvermögen, wenn er sich auf seine Aufgaben beruft und bekundet, er habe die festgestellten Ventilstellungen unmittelbar nach der Beobachtung so in den Verwarnungsvordruck übertragen, wie er sie damals gesehen habe. Ergibt sich danach z. B., daß die Aufzeichnungen der Ventilstellung in der ersten, wieder von der Windschutzscheibe abgenommenen Verwarnung mit derjenigen auf der an deren Stelle hinterlassenen Verwarnung mit höherem Verwarnungsgeld identisch ist, so kann daraus auch der Richter den Schluß ziehen, das Fahrzeug sei nicht bewegt worden. Gegen diese Überzeugungsbildung wird vor Gericht immer wieder eingewandt, es sei doch theoretisch möglich, daß zufällig die Radstellung beim rechten Vorder- und Hinterrad exakt gleich geblieben sei. Dies wird insbesondere bei Einachsfahrzeugen wie Wohnwagen vorgetragen. Die Einwendungen übersehen daß auch bei angeblichen kurzen Fahrten zwangsläufig beim Ausparken, Einparken und der Bewegung im fließenden Verkehr der Lenkradeinschlag der Vorderräder stets verändert und korrigiert werden muß. Durch verschiedene Kurvenradien verändert sich daher die Ventilstellung des rechten Vorder- und Hinterrades zueinander. Auch nicht lenkbare einachsige Anhänger folgen der Lenkbewegung des Zugfahrzeuges, wodurch sich die Ventilstellung beider Räder zueinander verändert. Zudem müßte dann auch die Stellung jedes einzelnen Rades dieselbe geblieben sein. Derartige Zufälle können nach den regelmäßig behaupteten kurzen Fahrten zwischen dem angeblichen "ersten" und zweiten Parken" nach Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, ohne daß es einer mathematischen Zufallsrechnung bedarf. Die Zeugenaussage eines Parküberwachers über die festgestellten Ventilstellungen sollte daher regelmäßig zum Tatnachweis der Verkehrsordnungswidrigkeite und zur Bewertung der Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung genügen.
Macht allerdings die Verwaltungsbehörde die Erfahrung, daß dem Gericht die gleichgebliebene Stellung der Ventile zweier Räder allein und zueinander noch nicht genügt, so kann dem Rechnung getragen werden, indem die Stellung bei allen vier oder noch mehr Rädern eines Fahrzeuges festgehalten wird. Derartige Zufälle lägen in einer noch größeren mathematischen Unwahrscheinlichkeit. Ein Gericht benötigt jedoch in Bußgeldsachen keine mathematisch eindeutige Sicherheit, sondern eine aufgrund der vorhandenen Tatsachen sichere Überzeugung. Diese muß im Regelfall anhand der Aussage des Parküberwachers als Zeuge gegeben sein.

(1) § 13 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO, § 24 StVG
(2) § 12 Abs. 3a i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12a StVO, § 34 StVG
(3) § 46 Abs. 1 OWiG
(4) Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren: § 26 Abs. 2 VwVfG
(5) § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG
(6) Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention (MRK)
(7) Beispiel für den Eintrag von Ventilständen in Vordruckformulare. Bei dem Einsatz von Mobilgeräten mit Drucker werden üblicherweise die Ventilstände auf dem Ausdruck ausgewiesen.
(8) Vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
(9) § 67 OWiG
(10) § 69 Abs. 2 OWiG
(11) § 69 Abs. 3 OWiG
(12) § 69 Abs. 4, § 68 OWiG
(13) §§ 48 ff. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, § 71 OWiG
(14) § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Ein Leser dieser Seiten merkt zu den obigen Ausführungen folgendes an:

Die Wahrscheinlichkeit gleicher Ventilstände ist weit höher, als zunächst angenommen.
Da die Notierung auf einem 12fach geteilten Kreis beruht, ist also die Wahrscheinlichkeit, daß ein Rad wieder die gleiche Notierung erhält, 1/12 (ein Zwölftel). Werden zwei Räder notiert, sinkt die Wahrscheinlichkeit auf 7 von Tausend, was nach deutschem Strafrecht trotzdem bei einem Prozess sofort zu einem Freispruch führen muß. Erst bei 1 zu 5 Milliarden (Gentest) erkennen die höheren Instanzen auf schuldig.
Besonders krass wird es übrigens, wenn behauptet wird, das Fahrzeug sei nur ein Stück verschoben worden, denn es habe sich zwar die Position, nicht aber das (Winkel-)VERHÄLTNIS ZUEINANDER zwischen den Ventilständen zweier Reifen geändert. Die Wahrscheinlichkeit des gleichen Verhältnisses beträgt nämlich wieder 1/12, hier wird also jedem 12. Delinquenten Unrecht getan.

 

INFOBOX  
 
Autor: Raimund Wieser
Quelle: apf - Ausbildung, Prüfung, Fortbildung, Richard Boorberg Verlag, 01/98
Bildquelle:
Erstellt: 28. Dezember 1998
 

 

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