|
|
|
Rote Ampel, Polizei im Einsatz, wer haftet? |
|
|
Ein Streifenwagen der Polizei fuhr über eine Kreuzung, obwohl dies "Rot" zeigte. Eine PKW-Fahrerin wollte die Kreuzung befahren und als die Ampel auf "Grün" umschaltete fuhr sie los. Auf der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß mit dem Polizeifahrzeug. Am Fahrzeug der Fahrerin ist ein Sachschaden von ca. 10000 DM entstanden und sie verlangte vom Bundesland Schadensersatz, da das Polizeifahrzeug erst kurz vor der Kreuzung das Martinshorn eingeschaltet hatte und außerdem zu zügig in die Kreuzung eingefahren (ca. 60km/h) sei, so daß eine rechtzeitige Reaktion nicht mehr möglich war. Das entsprechende Bundesland wollte nur 2/3 des Schadens bezahlen. Die Fahrerin zog vor Gericht und klagte auf vollen Schadensersatz. Nach dem Urteilsspruch des Richters blieb es bei der 2/3 Regelung. Begründung: Ein Polizeifahrzeug im Einsatz darf eine Ampel auch bei dem Farbzeichen "Rot" überqueren, nur obliegen in diesem Fall besondere Pflichten beim Fahrer des Einsatzfahrzeuges. Es ist vorsichtig in die Kreuzung einzufahren und man muß sich davon überzeugen, daß andere Verkehrsteilnehmer entsprechend reagieren. Der Fahrer des Polizeiwagens hat dies nicht beachtet und die gewählte Geschwindigkeit war zu hoch. Aber auch die PKW-Fahrerin hätte den Unfall verhindern können. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht hat jeder Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten so einzurichten, daß eine ungehinderte Durchfahrt möglich ist. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte fest, wäre die PKW-Fahrerin sofort beim Ertönen des Martinshorn stehen geblieben, wäre dieser Zusammenstoß nicht passiert. OLG Hamm (9 U 143/96)
|
|
|
INFOBOX |
|
|
|
|
Autor:
|
|
Quelle:
|
|
Bildquelle:
|
|
Erstellt:
|
|
|
|
|
|