|
|
|
Auseinandersetzung mit Einwendungen gegen das Lasergerät LR 90-235/P |
|
|
Wendet der Betroffene gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung mit dem Laser-Meßgerät der Firma Riegl ein, diese sei, da die Messung aus dem geschlossenen Polizeifahrzeug durch die Windschutzscheibe erfolgt sei, nicht ordnungsgemäß, muß sich das AG mit dieser Einwendung auseinandersetzen. Zwar handelte es sich bei der im vorliegenden Fall vorgenommenen Messung mit dem Laser-Meßgerät der Firma Riegl LR 90-235/P um ein standardisiertes Meßverfahren, so daß grundsätzlich nähere Ausführungen zur Funktionsweise und möglichen, nicht konkret belegten Fehlerquellen entbehrlich sind. Sind jedoch, wie hier, Besonderheiten gegeben, die eine Fehlmessung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, muß sich das AG damit befassen und erforderlichenfalls durch geeignete Beweiserhebungen - nicht notwendigerweise, wie vom Verteidiger beantragt, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens - den Sachverhalt weiter aufklären, um tragfähige Feststellungen zum fehlerfreien Ablauf der Messung im konkreten Einzelfalle treffen zu können.
|
|
|
INFOBOX |
|
|
|
|
Autor:
|
|
Quelle:
|
|
Bildquelle:
|
|
Erstellt:
17.2.1998 |
|
|
|
|
|