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Zu lange Frist zwischen Tat und Urteil: Kein Fahrverbot |
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STUTTGART (DAV). Wenn zwischen einem Verkehrsdelikt und der Entscheidung des
Gerichts über die Tat eine zu lange Frist liegt, kann ein Fahrverbot unangemessen
sein. In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart zugunsten eines Autofahrers entschiedenen
Fall betrug dieser Zeitraum drei Jahre, teilten die Verkehrsrechts-Anwälte
(Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mit. In
dem Beschluß hieß es, das Fahrverbot sei als "Denkzettel"
für nachlässige und leichtsinnige Fahrer vorgesehen, um sie vor einem
Rückfall zu warnen. Wenn aber seit der Tat drei Jahre vergangen seien und
der Betroffene sich in dieser Zeit im Straßenverkehr tadellos verhalten
habe, sei der Anlaß für ein Fahrverbot weggefallen. Dem Amtsgericht
Titisee-Neustadt reichte sogar ein Zeitraum von knapp über zwei Jahre dafür
aus, den Betroffenen vor einem Fahrverbot zu bewahren. Allein die Tatsache des
schwebenden Verfahrens habe sich in dem entschiedenen Fall als ausreichende
Warnung erwiesen, hieß es. In den beiden Beschlüssen wurden selbstverständlich
die verhängten Bußgelder von 200 bzw. 300 Mark bestätigt.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV |
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Bildquelle:
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Erstellt:
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