|
 |
 |
Radarwarner - Recht |
|
 |
Durch die Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, Seite 3783 trat folgende Regelung in Kraft:
In § 23 StVO wird nach Absatz 1a folgender neuer Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
In die neue Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde folgende neue Nummer 109a eingefügt:
"109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro"
Durch Änderung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde unter Nummer 4.10 derselbe Text hinterlegt, was in der Praxis bedeutet, daß gleichzeitig 4 (vier) Punkte in Flensburg eingetragen werden.
|
 |
 |
 |
 |
Warn- & Störtechnik |
|
 |
|
Für Anfänger
Radar- und Laserwarngeräte
Warnung vor stationären Meßanlagen
Störsender
LPD´s
|
|
|
|