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Eichung einer Lichtschranke |
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Wie jedes Meßgerät zur amtlichen Messung von Geschwindigkeiten muß auch die eso µP 80 Lichtschranke regelmäßig geeicht werden. Die Eichgültigkeit beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablauf des Jahres, in dem das Meßgerät zuletzt geeicht wurde (Beispiel: Eichung am 15.08.1999 - Eichgültigkeit bis 31.12.2000).
Die Eichung besteht aus einer visuellen und einer meßtechnischen Prüfung. Bei der visuellen Prüfung wird die Funktion insbesondere der Dateneinspiegelung kontrolliert.
Bild 1: Aufgeklappte Datenbox, von der Seite
In geschlossenem Zustand projiziert der Spiegel die Leuchtzeichen der Anzeigeelemente nach oben zur Kamera, die hier entfernt wurde.
Bild 2: Aufgeklappte Datenbox, von oben
Hier ist die gesamte Dateneinspiegelung nochmals zu sehen. Im Vordergrund, hinter dem kleinen Glasfenster, sitzen die Anzeigeelemente (Geschwindigkeit, Datum, Uhrzeit, ...) und dahinter der Spiegel.
Bei der meßtechnischen Prüfung wird im wesentlichen die Funktion des Rechners überprüft. Hierzu wird nach Lösen einer Schraube das Oberteil des Lichtempfängers entfernt; darunter kommt eine Buchse zum Vorschein, an der der eso TG2.0 Taktgenerator über einen PC angeschlossen wird. Dieser speist nun Meßimpulse ein, die sonst der Lichtempfänger liefern würde.
Bild 3: Meßaufbau
Rechts auf dem Boden steht der Lichtempfänger mit angeschlossenem eso TG2.0 (weißes Kästchen auf dem Tisch). Im Hintergrund liegt das abgenommene Oberteil mit den Lichtschutzrohren.
Bild 5: Simulationsprogramm
Auf einem Laptop läuft ein Simulationsprogramm, mit dem Meßimpulse über den eso TG2.0 in den Rechner eingespeist und die Ergebnisse wieder ausgelesen werden. Es kann so festgestellt werden, ob die Teilergebnisse der Geschwindigkeitsberechnung sich innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen (1) bewegen. Diese betragen ± 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und ± 3% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h. In einem Protokoll werden alle Werte festgehalten.
Nach erfolgreicher Eichung werden evtl. geöffnete Gehäuseteile wieder mit Stempelmarken versehen und im Eichschein die neue Eichgültigkeitsdauer eingetragen. Das Meßgerät darf nun wieder für amtliche Messungen verwendet werden.
(1) Gemäß § 6 Abs. 1a der Eichordnung (geändert durch die 3. Verordnung der Eichordnung, BGBl. I 2000, S. 1307) ist es für den Betreiber des Meßgerätes nicht zulässig, die Fehlergrenzen planmäßig zu seinem Vorteil auszunutzen.
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INFOBOX |
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Autor:
Michael Heier |
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Quelle:
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Bildquelle:
Bild 1-6: Michael Heier |
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Erstellt:
6. September 2000 |
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