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Da die Interna der Riegl-Hardware und Software von der Herstellerseite nicht bekannt gegeben werden, haben mit der Überprüfung der Meßwerte dieses Gerätetyps befaßte Sachverständige umfangreiche Versuche vorgenommen, die ergeben haben, daß die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Meßfehlers beim Typ Riegl LR 90/235-P (neue Software) deutlich zurückgegangen ist. Allerdings kam es während der Versuche der DEKRA zu einer Fehlmessung (sogenannte "Porsche-Fehlmessung"), deren Zustandekommen von den beteiligten Sachverständigen nicht erklärt werden konnte. Obwohl möglich ist, daß es sich hierbei um einen Ablese- bzw. Übertragungsfehler des Meßpersonals gehandelt haben kann, ist andererseits auch nicht völlig auszuschließen, daß die Fehlmessung andere, geräteinterne Ursachen hatte. Im Hinblick darauf, daß die Software vom Gerätehersteller Riegl geheimgehalten wird und es damit nur möglich ist, bestimmte Fehlerquellen durch Großversuche zu ermitteln, hat das AG einen weiteren, über die übliche Toleranz von 3 km/h hinausgehenden Abzug für angemessen erachtet. (Amtsgericht Stockach, Urteil vom 4.11.1997, Az.: OWi 162/97; DAR 1998, 115)
Eine Untersuchung der DEKRA (DAR 1998, 116) ergab, daß die Riegl-Geräte mit alter Softwareversion (bis Sommer 1995) teilweise Meßfehler auch bei vorschriftsmäßig angepeilten Fahrzeugen produzierten, die außerhalb der 3-km/h-Toleranz lagen. Das Riegl-Gerät eignet sich auch zur Messung bei Motorrädern (OLG Stuttgart NZV 1997, 489). In diesem Fall ist es möglich, einen Motorradfahrer in ankommender Verkehrsrichtung dadurch zu messen, daß der Schutzhelm anvisiert wird (Gutachten für AG Erkelenz zum Aktenzeichen 5 OWi 152/96). Bewegt der Betroffene den Kopf während des Meßvorgangs nach vorne, dann ist ein weiterer Abzug erforderlich (bei Meßzeit von 0,5 sec und 50 cm Kopfbewegung: 0,50 m/0,50 sec = 1,0 m/s = 3,6 km/h). Eine Messung mit dem LR 90/235-P durch die Windschutzscheibe
ist zulässig. Die vor Meßbeginn erforderlichen vier
Tests (Selbsttest, Displaytest, Visiertest, Nulltest) sind unmittelbar vor
Meßbeginn am Einsatzort vorzunehmen. Die Durchführung dieser Test
nicht direkt am Meßort, sondern in der Nähe der Polizeidienststelle,
kann zur Nichtverwertbarkeit der Messung führen. Demgegenüber vertritt der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem jüngsten Beschluß die Auffassung, daß es sich bei der Messung mittels Laserpistole um ein "standardisiertes Meßverfahren" handelt. Dies sei dann der Fall, wenn die Messung von besonders geschultem Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgenommen werde, hieß es. Im behandelten Rechtsstreit ging es um das Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM (Az.: 4 StR 24/97).
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