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VAMA - Videoabstandsmessanlage

Die Anlage ist ein stationäres Verkehrsüberwachungssystem und dient zur Überwachung der Einhaltung vorgeschriebener Sicherheitsabstände und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des auflaufenden Verkehrs.Von einem Brückenbauwerk über der Autobahn wird mittels zwei Videokameras das gesamte Verkehrsaufkommen auf allen Fahrstreifen der Autobahn innerhalb einer Strecke von ca. 700m erfasst.
Die VAMA wird durch zwei Polizeibeamte bedient. Die eingesetzten Beamten stehen mit dem Fahrzeug abgesetzt vom Brückenbauwerk und überwachen den Verkehrsablauf auf der Autobahn über einen im Fahrzeug eingebauten Monitor. Grundlage der späteren Auswertung ist das Prinzip der "Weg-Zeit-Messung". Zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen sind auf den Fahrbahnen weiße Markierungen (Messlinien) aufgebracht. Dabei sind auf dem linken Fahrstreifen (in Fahrtrichtung gesehen) die Messlinien wie folgt markiert:

Länge / Breite (m)
Nullpunkt 0,3 x 0,3 (in Höhe der Gesimskante der Brücke)
1. Messlinie 40 m vom Nullpunkt 1,5 x 0,5
2. Messlinie 90 m vom Nullpunkt 1,5 x 1,0
Positionslinie 340 m vom Nullpunkt 1,5 x 1,0


Die o.a. Markierungen sind analog auf vorhandenen weiteren Fahrstreifen, um jeweils 50 m nach hinten versetzt, aufgebracht.

Messmethode

Das von den Kameras erfasste Verkehrsgeschehen wird als Schnittbild ständig auf ein Videoband aufgezeichnet. Während Kamera 1 den auf die Brücke zufahrenden Verkehr seitlich von oben im Bereich 30 - 100 m erfasst, ist die Kamera 2 auf den Bereich ca. 90 m bis zum Ende des Sichtbereiches (ca. 700 m) ausgerichtet. In das Videoband sind Datum, Realzeit und die geeichte Stoppzeit eingeblendet. Die Realzeit ist angeglichen an die Realzeit der Frontfotoanlage. Diese ist im Mittelstreifen der Autobahn zur Fahreridentifizierung und zur Feststellung des Kennzeichens aufgestellt.

Auswertung
Anhand der eingeblendeten Realzeit in der Frontaufnahme wird auf dem Monitor der Auswerteeinheit die Verkehrssituation wiedergegeben, bei der laut Einsatzprotokoll die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes angenommen wurde.
Zu Beginn wird die Verkehrssituation auf Ereignisse überprüft, die eine Verfolgung ausschließen. Bei Abstandsverstößen sind dies insbesondere Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeitsverringerungen des Vorausfahrenden und Bremsvorgänge innerhalb der Beobachtungsstrecke von mindestens 300 m.
Zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit und des Abstandes werden mit Hilfe der Einzelbildschaltung (1/250stel-Standbild) des Videorekorders die auszuwertenden Fahrzeuge so an die 2. Messlinie des jeweiligen Fahrstreifens herangeführt, dass die Räder der Vorderachse des Fahrzeuges der/des Betroffenen sich unmittelbar vor der Markierung befinden, diese aber noch nicht erreicht haben (Position 1).

Die im Bild eingeblendete Messzeit wird in ein Auswerteprotokoll übertragen. Nunmehr wird der Bildlauf weitergeführt, bis die Räder der Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeuges sich unmittelbar vor der 1. Messlinie befinden, diese aber noch nicht erreicht haben (Position 2). Die eingeblendete Messzeit wird wiederum in das Auswerteprotokoll übertragen. Dann wird das Videoband weitergeführt, bis die Räder der Vorderachse des Fahrzeuges der/des Betroffenen die 1. Messlinie überschritten haben (Position 3).
Die Messzeit wird ebenfalls im Auswerteprotokoll festgehalten. Die Differenz der Messzeiten der Position 1 und 3 ergibt die Durchfahrtszeit für die 50 m-Strecke. Hieraus wird die Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet, welche zu Gunsten des Betroffenen abgerundet wird.
Die Differenz der Messzeiten der Positionen 2 und 3 entspricht dem Abstand der beiden Fahrzeugen in Sekunden. Hieraus wird nunmehr der Abstand in Metern ausgerechnet.

Rechtliche Voraussetzungen
Nach der Rechtsprechung muss der Abstand auf einer Wegstrecke von 250 m - 300 m unterschritten sein, bevor eine Anzeige erstattet werden kann. Innerhalb dieser Wegstrecke darf keine nennenswerte Abstandsverringerung durch Geschwindigkeitsreduzierung des Vorausfahrenden vorliegen. Bei Fahrstreifenwechsel, die sich auf den Messvorgang auswirken können, scheidet eine Verfolgung aus.
Aus den genannten Gründen wird auf einer Wegstrecke von 300 m ein Geschwindigkeitsvergleich (Vorausfahrender / Betroffener) vorgenommen. Das Einscheren des Vorausfahrenden wird auf einer Wegstrecke von mindestens 400 m beweissicher ausgeschlossen.
Für Lastkraftwagen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Kraftomnibusse gelten die besonderen Regelungen nach § 4 Abs. 3 StVO.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Autobahnpolizei Köln
Bildquelle: Autobahnpolizei Köln
Erstellt:
 

 

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