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VAMA - Videoabstandsmessanlage |
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Die Anlage ist ein stationäres Verkehrsüberwachungssystem und dient
zur Überwachung der Einhaltung vorgeschriebener Sicherheitsabstände
und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des auflaufenden Verkehrs.Von
einem Brückenbauwerk über der Autobahn wird mittels zwei Videokameras
das gesamte Verkehrsaufkommen auf allen Fahrstreifen der Autobahn innerhalb
einer Strecke von ca. 700m erfasst.
Die VAMA wird durch zwei Polizeibeamte bedient. Die eingesetzten Beamten stehen
mit dem Fahrzeug abgesetzt vom Brückenbauwerk und überwachen den Verkehrsablauf
auf der Autobahn über einen im Fahrzeug eingebauten Monitor. Grundlage
der späteren Auswertung ist das Prinzip der "Weg-Zeit-Messung". Zur Feststellung
von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen sind auf den Fahrbahnen
weiße Markierungen (Messlinien) aufgebracht. Dabei sind auf dem linken
Fahrstreifen (in Fahrtrichtung gesehen) die Messlinien wie folgt markiert:
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Länge / Breite (m) |
Nullpunkt |
0,3 x 0,3 (in Höhe der Gesimskante der Brücke) |
1. Messlinie 40 m vom Nullpunkt |
1,5 x 0,5 |
2. Messlinie 90 m vom Nullpunkt |
1,5 x 1,0 |
Positionslinie 340 m vom Nullpunkt |
1,5 x 1,0 |
Die o.a. Markierungen sind analog auf vorhandenen weiteren Fahrstreifen, um
jeweils 50 m nach hinten versetzt, aufgebracht.
Messmethode

Das von den Kameras erfasste Verkehrsgeschehen wird als Schnittbild ständig
auf ein Videoband aufgezeichnet. Während Kamera 1 den auf die Brücke
zufahrenden Verkehr seitlich von oben im Bereich 30 - 100 m erfasst, ist die
Kamera 2 auf den Bereich ca. 90 m bis zum Ende des Sichtbereiches (ca. 700 m)
ausgerichtet. In das Videoband sind Datum, Realzeit und die geeichte Stoppzeit
eingeblendet. Die Realzeit ist angeglichen an die Realzeit der Frontfotoanlage.
Diese ist im Mittelstreifen der Autobahn zur Fahreridentifizierung und zur Feststellung
des Kennzeichens aufgestellt.
Auswertung
Anhand der eingeblendeten Realzeit in der Frontaufnahme wird auf dem Monitor
der Auswerteeinheit die Verkehrssituation wiedergegeben, bei der laut Einsatzprotokoll
die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes angenommen wurde.
Zu Beginn wird die Verkehrssituation auf Ereignisse überprüft, die
eine Verfolgung ausschließen. Bei Abstandsverstößen sind dies
insbesondere Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeitsverringerungen des Vorausfahrenden
und Bremsvorgänge innerhalb der Beobachtungsstrecke von mindestens 300
m.
Zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit und des Abstandes werden mit
Hilfe der Einzelbildschaltung (1/250stel-Standbild) des Videorekorders die auszuwertenden
Fahrzeuge so an die 2. Messlinie des jeweiligen Fahrstreifens herangeführt,
dass die Räder der Vorderachse des Fahrzeuges der/des Betroffenen sich
unmittelbar vor der Markierung befinden, diese aber noch nicht erreicht haben
(Position 1).

Die im Bild eingeblendete Messzeit wird in ein Auswerteprotokoll übertragen.
Nunmehr wird der Bildlauf weitergeführt, bis die Räder der Hinterachse
des vorausfahrenden Fahrzeuges sich unmittelbar vor der 1. Messlinie befinden,
diese aber noch nicht erreicht haben (Position 2). Die eingeblendete Messzeit
wird wiederum in das Auswerteprotokoll übertragen. Dann wird das Videoband
weitergeführt, bis die Räder der Vorderachse des Fahrzeuges der/des
Betroffenen die 1. Messlinie überschritten haben (Position 3).
Die Messzeit wird ebenfalls im Auswerteprotokoll festgehalten. Die Differenz
der Messzeiten der Position 1 und 3 ergibt die Durchfahrtszeit für die
50 m-Strecke. Hieraus wird die Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet, welche
zu Gunsten des Betroffenen abgerundet wird.
Die Differenz der Messzeiten der Positionen 2 und 3 entspricht dem Abstand der
beiden Fahrzeugen in Sekunden. Hieraus wird nunmehr der Abstand in Metern ausgerechnet.
Rechtliche Voraussetzungen
Nach der Rechtsprechung muss der Abstand auf einer Wegstrecke von 250 m - 300
m unterschritten sein, bevor eine Anzeige erstattet werden kann. Innerhalb dieser
Wegstrecke darf keine nennenswerte Abstandsverringerung durch Geschwindigkeitsreduzierung
des Vorausfahrenden vorliegen. Bei Fahrstreifenwechsel, die sich auf den Messvorgang
auswirken können, scheidet eine Verfolgung aus.
Aus den genannten Gründen wird auf einer Wegstrecke von 300 m ein Geschwindigkeitsvergleich
(Vorausfahrender / Betroffener) vorgenommen. Das Einscheren des Vorausfahrenden
wird auf einer Wegstrecke von mindestens 400 m beweissicher ausgeschlossen.
Für Lastkraftwagen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Kraftomnibusse
gelten die besonderen Regelungen nach § 4 Abs. 3 StVO.
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
Autobahnpolizei Köln |
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Bildquelle:
Autobahnpolizei Köln |
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Erstellt:
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